Artikel vom 06.01.2020

Wissen, wen ich vor mir habe! Wenn das Standesamt wegen Scheinehe ermittelt



Im Standesamt werden Ehen zwischen Angehörigen zahlreicher Nationen geschlossen, bundesweit, jeden Tag. Aber auch gesetzeskonform? Einem ausländischen Bräutigam wurde jetzt die Aufenthaltserlaubnis verweigert. Der Vorwurf: Der Iraner führe eine Scheinehe. Zweifeln am Bestehen ehelicher Lebensgemeinschaften nachzugehen - auch das ist Standesamt-Aufgabe.

Aufenthaltserlaubnis verweigert

Im Fall des 35-jährigen Iraners verweigerte die Regierung von Oberfranken die Aufenthaltserlaubnis zur "Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft". Das ließ der Ehemann, seit Juli 2018 mit einer 27 Jahre älteren Deutschen verheiratet, nicht auf sich sitzen - und klagte vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth. §§ 27 bis 36 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt den Familiennachzug. Ehe und Familie stehen in Deutschland unter dem besonderen Schutz des Staates: Um dies zu garantieren, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Was bedeutet, dass Familiennachzug zu Deutschen, EU-Bürgern und anderen Ausländern mit gesichertem Aufenthalt für Menschen aus Nicht-EU-Ländern eine von wenigen Möglichkeiten darstellt, überhaupt ein Aufenthaltsrecht zu bekommen.

Scheinehe als Geschäftsmodell

Auch Schleuser wissen das. Organisierte Scheinehe liegt im Trend, inklusive gefälschter Arbeits- und Meldepapiere. Großrazzien der Bundespolizei im Sommer 2019 in Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen stellten zahlreiche Heiratsurkunden sicher. Das Geschäftsmodell: Ringtausch mit einer EU-Bürgerin gegen einen vierstelligen Betrag, nach Fließen fünfstelliger Beträge an Vermittler im Vorfeld. Unter den Scheinehegatten waren u. a. Pakistani und Inder, die über Zypern und Osteuropa einreisten.

Staatliche Maßnahmen zur Verhinderung von Scheinehen

Um Missbrauch zu verhindern, müssen Standesamt und Ausländerbehörde eng kooperieren. Wann könnte eine Scheinehe vorliegen? Jeder Standesbeamte muss prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Eheschließung vorliegen. Falls nein, muss er seine Mitwirkung gem. § 1310 Abs. 1 BGB ablehnen - weil die Gefahr besteht, dass eine solche Ehe nach § 1314 Abs. 2 aufgehoben werden kann. Dies ist laut § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB der Fall, wenn sich die Ehegatten sich einig waren, keine Verpflichtung gem. § 1353 Abs. 1 BGB zu begründen. Auf Deutsch: Wenn sie ganz bewusst eine Scheinehe eingehen wollten.

Verdachtskriterien ...

... die das Standesamt in den Blick nehmen muss, sind z. B.

- die Ausreisepflicht des künftigen Ehepartners steht absehbar bevor (geduldet, Aufenthaltstitel von unter einem Jahr)
- der künftige Ehepartner zog kurz vor geplanter Eheschließung aus einem anderen Standesamtsbezirk zu
- einer der Eheleute stand schon früher in Verdacht, eine Scheinehe zu planen
- Braut oder Bräutigam wurden gerade von einem ausländischen Ehepartner ohne Aufenthaltserlaubnis geschieden
- der künftige Ehepartner möchte den deutschen Namen annehmen
- Kennenlernen und Eheschließung folgen schnell aufeinander
- die Brautleute machen widersprüchliche Angaben (Kennenlernen, Personalien)
- die Brautleute planen keine gemeinsame Adresse
- eine Sprache zur gegenseitigen Verständigung fehlt
- signifikanter Altersunterschied, verknüpft mit wirtschaftlicher Abhängigkeit

Um eine genauere Prüfung durch das Standesamt zu begründen, müssen allerdings mehrere, nicht nur ein Verdachtsmoment, zutreffen.

Terrorgefahr bekämpfen, Scheinehen verhindern

In diesem Kontext spielt auch die Annahme, islamistische Terroristen könnten ihre Identität durch Annahme eines deutschen Namens bewusst verschleiern, eine Rolle. Wer eine Scheinehe eingeht, zementiert dadurch seinen Aufenthaltstitel. Hier sind die Bundesländer um intensiveren Informationsaustausch zwischen den Behörden bemüht, um Scheinehen zu verhindern oder zu erschweren. Dazu knüpft sich der Verdacht terroristischer Aktivitäten und beabsichtigter Scheinehen an bestimmte Herkunftsländer - wie z. B. den Iran. Dabei weist man den Vorwurf des Generalverdachts von sich: Ermittelt werde nur bei Vorliegen weiterer Verdachtskriterien. Standesämter sind gehalten, frühzeitig Kontakt zu den Ausländerbehörden aufzunehmen - und sich abzustimmen: Kann der Verdacht ausgeräumt werden? Oder bestätigt er sich? Währenddessen bleiben Entscheidungen über Aufenthaltstitel ausgesetzt.

Heiraten? Nur mit Behördensegen

Im Zuge solche Ermittlungen werden künftige Ehepartner getrennt befragt sowie - im Rahmen der Amtshilfe - durch die Polizei festgestellt, wo sich Braut oder Bräutigam in spe tatsächlich aktuell aufhalten. Auch eidesstattliche Versicherungen können gem. § 5 Abs. 4 PStG dazu abgenommen werden. Es gibt konkrete Anhaltspunkte, aber der Verdacht lässt sich durch Standesamt und Ausländerbehörde nicht aufklären? Dann entscheidet die örtliche Polizeibehörde im Einzelfall, ob wegen Verdachts einer Straftat ermittelt wird (und ggf. Verbindungen zur Terrorkreisen zu überprüfen sind). Es ist tatsächlich eine Scheinehe geplant? Dann lehnt der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung ab - und informiert die Ausländerbehörde. Ist die Tinte unter der Heiratsurkunde bereits trocken, muss er den Vorgang an seine Aufsichtsbehörde melden - und dabei mögliche Anfechtungsgründe nennen.

Zahnpasta entscheidet über Bleibestatus

Ist einseitiges Misstrauen berechtigt? Die gesellschaftliche Entwicklung zeigt etwas anderes. Schon 2001 hatten bei 11 Prozent der Ehepaare einer von beiden eine ausländische Staatsangehörigkeit. Trotzdem sind Behörden erfinderisch im Erstellen von Fragenkatalogen. Wie in Bremen, wo ganze 100 Fragen zur Ermittlung von Scheinehen bereitstehen - von Geburtstagsgeschenk bis Zahnpasta-Marke. Sehr persönliche Fragen an Menschen aus binationalen Ehen, findet die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union e.V. - und verlangte Einsicht in den Fragenpool. Abgelehnt, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) - die Zahl der Ermittlungen wegen Scheinehen sei zu gering.

Und der Iraner aus Oberfranken?

Darf bleiben. Denn das Ehepaar lebt tatsächlich gemeinsam - auch wenn die Ehefrau den Lebensunterhalt für beide bestreitet. Trotz signifikantem Altersunterschied in Kombination mit wirtschaftlicher Abhängigkeit. In der mündlichen Verhandlung fragte die Vorsitzende Richterin ausführlich nach dem Alltag des Paares und wie man sich verständige. Der Iraner antwortete in passablem Deutsch - und beschrieb einen normalen bundesdeutschen Alltag, von Kochen bis Fernsehen. Nach dem Geburtsdatum seiner Frau gefragt, erzählte er, man verreise dann nach Berlin oder an den Bodensee. Kurz, das Paar konnte überzeugend darlegen: Wir sind eine eheliche Lebensgemeinschaft! Entsprechend das Urteil der Kammer: Der Bescheid der Regierung wird aufgehoben, die Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen.

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