Artikel vom 28.12.2023

Vor dem Ja! zum Gutachter: Hochzeit mit Down-Syndrom



Füreinander bestimmt, aber ohne standesamtlichen Segen: Paare mit Down-Syndrom gelten als geistig behindert. Viele lassen sich Ehegelöbnis und Hochzeit trotzdem nicht nehmen - und bekennen sich in freier Zeremonie zueinander. Denn wer in Deutschland heiraten möchte, muss im Regelfall geschäftsfähig sein. Diskriminierend? Und wie gehen Brautpaare mit Down-Syndrom mit ihrer Situation um?

Standesamt muss Ehegeschäftsfähigkeit prüfen

Haben beide Partner das Down-Syndrom, ist keiner von beiden geschäftsfähig - Ehe ausgeschlossen. Liebe und Beziehung werden unter dem Dach von Wohngruppen gelebt, man arbeitet oft in Werkstätten. Gemeinsamer Urlaub? Dann sitzt der Betreuer mit im Ferienflieger. Gem. § 104 BGB befinden sich Menschen mit Down-Syndrom in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, der eine freie Willensbestimmung ausschließt. Dabei gilt Ehefähigkeit als ein Sonderfall der Geschäftsfähigkeit. Weshalb es zu den Pflichten eines Standesbeamten gehört, die Ehegeschäftsfähigkeit solcher Heiratswilliger zu prüfen. Bei vielen selbstverständlichen Alltagshandlungen ist ein Dritter mit im Boot: Wer geistig beeinträchtigt ist, darf nicht einfach bei der Liebe seines Lebens übernachten oder zusammenziehen. Sondern muss vorher stets Eltern, Erzieher und gesetzliche Betreuer fragen.

UN-Behindertenrechtskonvention: Gleichberechtigt bei Ehe und Elternschaft

Über eine Million geistig oder seelisch behinderte Menschen in Deutschland sind von dieser gesetzlichen Regelung erfasst. Die laut Menschenrechtlern, die sich für die Heiraterlaubnis Behinderter einsetzen, gegen die UN-Behindertenrechtskonvention verstößt. Richtig ist, dass die Vertragsstaaten nach Artikel 23 verpflichtet sind, Maßnahmen gegen Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen im Sinne der Gleichberechtigung auch in Fragen von Ehe und Elternschaft zu treffen. Und es gibt sie durchaus: Standesämter, die das Gesetz großzügig auslegen und Paare mit Down-Syndrom trauen. Oder vereinzelte Eheleute wie die Briten Maryanne und Tommy Pilling, die seit 1995 rechtskräftig verheiratet sind.

Heiraten? Erst geht's zum Psychologen

Die übrigen Brautleute in spe erwartet ein dorniger Weg, vom Standesamt zum Ehe-Gutachter, um ein psychologisches Gutachten zu ihrer Ehegeschäftsfäigkeit zu beauftragen: Ist den geistig Behinderten bewusst, was ein Ehe heißt? Sind sie in der Lage, eine langfristige Beziehung einzugehen? Erst ein Katalog an Jas auf solche Fragen kann ein solches Ehehemmnis beseitigen. Warum nimmt Deutschland das Thema Liebe und Ehe so genau? Vielleicht, weil es um mehr geht als um Schmetterlinge im Bauch. Sondern um Verantwortung, deren Übernahme der Gesetzgeber Paaren mit Down-Syndrom nur eingeschränkt zutraut. Auch bei Famliengründung und Kinderwunsch: Realistisch betrachtet, könnte ein Kind, deren Eltern das Down-Syndrom haben, Nachteile erleiden. Weil Papa ggf, keinen Job ausüben - und Mama vielleicht weder Auto fahren noch bei den Hausaufgaben helfen kann. Schwer wirken auch Statistiken, die die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Baby ebenfalls mit Trisomie 21 auf die Welt kommt, mit etwa 50 Prozent beziffern. Somit bleibt jede Erlaubnis zur Trauung eine Standesamt-Einzelfallentscheidung.

Freie Trauung statt Standesamt und Kirche

Also wird nicht auf dem Standesamt und vor dem Gesetz geheiratet, doch auf Brautkleid, Hochzeitstorte und Traurede keinesfalls verzichtet! Mancherorts wird Hochzeit sogar mit kirchlichem Segen gefeiert - auch wenn offizielles Kirchenrecht keinen Spielraum für die Bedürfnisse behinderter Brautpaare lässt. Trotzdem tut sich etwas, wenn auch zäh und langsam: Im Frühjahr 2023 trafen sich die Justizminister der Länder in Berlin, um die Zulassung rechtsgeschäftlichen Handelns bei geschäftsunfähigen Erwachsenen zu diskutieren. Die UN-Behindertenrechtskonvention schützt die Autonomie von Menschen mit Behinderungen - so steht es auch im 2023 reformierten Betreuungsrecht. Parallel gelten §§ 104 und 105 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) weiter.

Menschen mit Down-Syndrom nicht ausschließen

Wer § 104 Nr. 2 BGB genau liest, stellt fest, dass dieser Paragraph auch für Menschen mit geistigen Behinderungen wie Down-Syndrom oder auch Autismus greift - Kritikern zufolge ein Widerspruch zu Artikel 5 Absatz 2 der UN-BRK. Menschen mit Behinderungen pauschal vom Rechtsverkehr auszuschließen, sei diskriminierend. Pikant dabei: Auch mit gesetzlich bestelltem Betreuer behält ein Betreuter hierzulande die Befugnis, rechtsverbindliche Willenserklärungen abzugeben - auch in Situationen, wo der Betreuer offiziell zuständig ist. Aber gem. §§ 104 Nr. 2 und 105 Abs. 1 BGB bleibt die Geschäftsunfähigkeit bestehen - ein klarer Widerspruch. Auch zu Artikel 12 der UN-BRK, die das Recht behinderter Menschen auf rechtliche Handlungsfähigkeit verbrieft. Ja, es fragt sich, ob diese Paragraphen zur Geschäftsunfähigkeit im Einklang mit UN-Standards stehen? Aber es gilt gleichzeitig Folgendes gesetzlich sicher auszugestalten: Paare mit Down-Syndrom sollten in der Lage sein, ihre Verantwortung als Eltern, aber auch als Vertragsunterzeichnende (und nichts Geringeres ist eine Heirat) wahrzunehmen - mit sämtlichen rechtlichen Konsequenzen.

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